Allgemeine Geschaeftsbedingungen

  

 

ARTIKEL 1.                       ALLGEMEINES

  1. Diese Bedingungen gelten für jedes Angebot, jeden Kostenvoranschlag und jeden Vertrag zwischen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Torresol Nederland B.V., mit Sitz in Helmond, nachfolgend „Torresol" genannt, und einer Gegenpartei (nachfolgend „Gegenpartei" genannt), auf die Torresol diese Bedingungen für anwendbar erklärt hat, sofern von diesen Bedingungen nicht ausdrücklich und schriftlich durch die Parteien abgewichen wurde.
  2. Die vorliegenden Bedingungen gelten ebenfalls für Verträge zwischen der Gegenpartei und Torresol, zu deren Ausführung Torresol Dritte hinzuziehen muss.
  3. Die Anwendbarkeit etwaiger Einkaufs- oder sonstiger Bedingungen der Gegenpartei wird ausdrücklich abgelehnt.
  4. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem beliebigen Zeitpunkt ganz oder teilweise nichtig sein oder für nichtig erklärt werden, so bleibt das Übrige in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmte vollständig anwendbar. Torresol und die Gegenpartei werden dann miteinander in Beratung treten, um neue Bestimmungen als Ersatz für die nichtigen oder für nichtig erklärten Bestimmungen zu vereinbaren, wobei so weit wie möglich Zweck und Geist der ursprünglichen Bestimmungen berücksichtigt werden.
  5. Besteht Unklarheit über die Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, so hat die Auslegung „im Geiste" dieser Bestimmungen zu erfolgen.
  6. Tritt zwischen den Parteien eine Situation ein, die in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geregelt ist, so ist diese Situation nach dem Geist dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beurteilen.
  7. Wenn Torresol nicht stets die strikte Einhaltung dieser Bedingungen verlangt, bedeutet dies nicht, dass deren Bestimmungen nicht anwendbar sind oder dass Torresol in irgendeiner Weise das Recht verlieren würde, in anderen Fällen die strikte Einhaltung der Bestimmungen dieser Bedingungen zu verlangen.

  

ARTIKEL 2. KOSTENVORANSCHLÄGE UND ANGEBOTE

  1. Alle Kostenvoranschläge und Angebote von Torresol sind freibleibend, sofern im Angebot keine Annahmefrist gesetzt ist. Ein Kostenvoranschlag oder ein Angebot verfällt in jedem Fall, wenn das Produkt, auf das sich der Kostenvoranschlag oder das Angebot bezieht, in der Zwischenzeit aufgrund von Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs von Torresol liegen, nicht mehr verfügbar ist.
  2. Torresol kann nicht an seine Kostenvoranschläge oder Angebote gebunden werden, wenn die Gegenpartei vernünftigerweise erkennen kann, dass die Kostenvoranschläge oder Angebote, oder ein Teil davon, einen offensichtlichen Irrtum oder Schreibfehler enthalten. Ist in einem Kostenvoranschlag oder Angebot ein offensichtlicher Irrtum oder Schreibfehler enthalten, so wird Torresol die Gegenpartei unverzüglich, nachdem Torresol diesen Irrtum oder Schreibfehler entdeckt hat, darüber informieren.
  3. Die in einem Kostenvoranschlag oder Angebot genannten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger behördlicher Abgaben, etwaiger im Rahmen des Vertrages anfallender Kosten, einschließlich Reise- und Aufenthalts-, Versand- und Verwaltungskosten, sofern nicht anders angegeben.
  4. Weicht die Annahme (auf wesentlichen oder unwesentlichen Punkten) vom in dem Kostenvoranschlag oder Angebot enthaltenen Angebot ab, so ist Torresol an diese Annahme nicht gebunden. Der Vertrag kommt dann nicht entsprechend dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn, Torresol hat der abweichenden Annahme nachträglich schriftlich zugestimmt.
  5. Ein zusammengesetzter Preisvoranschlag verpflichtet Torresol nicht zur Ausführung eines Teils des Auftrags zu einem entsprechenden Teil des genannten Preises. Angebote oder Kostenvoranschläge gelten nicht automatisch für zukünftige Bestellungen.

  

ARTIKEL 3. VERTRAGSDAUER; LIEFERFRISTEN, AUSFÜHRUNG UND PREISÄNDERUNGEN DES VERTRAGES

  1. Der Vertrag zwischen Torresol und der Gegenpartei wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern sich aus der Art des Vertrages nichts anderes ergibt oder die Parteien ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbaren.
  2. Ist für die Vollendung bestimmter Arbeiten oder für die Lieferung bestimmter Sachen eine Frist vereinbart oder angegeben, so handelt es sich dabei niemals um eine Ausschlussfrist. Bei Überschreitung einer Frist hat die Gegenpartei Torresol daher schriftlich in Verzug zu setzen. Torresol ist dabei eine angemessene Frist einzuräumen, um den Vertrag noch zu erfüllen.
  3. Benötigt Torresol für die Ausführung des Vertrages Daten von der Gegenpartei, beginnt die Ausführungsfrist nicht früher, als nachdem die Gegenpartei diese Daten Torresol korrekt und vollständig zur Verfügung gestellt hat.
  4. Die Lieferung erfolgt ab Werk von Torresol. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Waren zu dem Zeitpunkt abzunehmen, zu dem diese ihr zur Verfügung gestellt werden. Verweigert die Gegenpartei die Abnahme oder ist sie säumig bei der Bereitstellung von Informationen oder Anweisungen, die für die Lieferung erforderlich sind, ist Torresol berechtigt, die Waren auf Kosten und Risiko der Gegenpartei einzulagern.
  5. Torresol hat das Recht, bestimmte Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen.
  6. Torresol ist berechtigt, den Vertrag in verschiedenen Phasen auszuführen und den so ausgeführten Teil gesondert in Rechnung zu stellen.
  7. Wird der Vertrag in Phasen ausgeführt, kann Torresol die Ausführung der Teile, die zur nächsten Phase gehören, aussetzen, bis die Gegenpartei die Ergebnisse der vorherigen Phase schriftlich genehmigt hat.
  8. Wird der Vertrag von den Parteien gemeinsam geändert oder ergänzt, so haben die Parteien diesen Vertrag erst dann auszuführen, wenn beide Parteien der Änderung oder Ergänzung schriftlich zugestimmt haben.
  9. Kommt die Gegenpartei der ordnungsgemäßen Erfüllung dessen, wozu sie gegenüber Torresol aufgrund des Vertrages verpflichtet ist, nicht nach, so haftet die Gegenpartei für alle direkten und indirekten (Folge-)Schäden (einschließlich aller damit verbundenen Kosten der nicht (ordnungsgemäßen) Vertragserfüllung) auf Seiten von Torresol.
  10. Die von Torresol angewandten Preise basieren auf Kostenfaktoren wie Materialpreisen, Löhnen, Sozialabgaben, Transportkosten, Steuern usw., die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen Torresol und der Gegenpartei gelten. Erhöhungen dieser Faktoren können zu Preiserhöhungen für noch nicht ausgeführte Teile des Vertrages zwischen Torresol und der Gegenpartei führen. Torresol ist in diesem Fall berechtigt, diese Kostenerhöhung an die Gegenpartei weiterzugeben.

 

ARTIKEL 4.                       AUSSETZUNG, AUFLÖSUNG DES VERTRAGES

  1. Torresol ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen oder den Vertrag durch eine außergerichtliche schriftliche Erklärung aufzulösen, wenn:

-    die Gegenpartei die Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, nachdem sie von Torresol schriftlich in Verzug gesetzt wurde und der Gegenpartei darin noch eine angemessene Frist zur Erfüllung eingeräumt wurde;

-    nach Vertragsabschluss Torresol bekannt gewordene Tatsachen und/oder Umstände begründeten Anlass geben zu befürchten, dass die Gegenpartei ihre Verpflichtungen gegenüber Torresol nicht erfüllen wird, mit der Maßgabe, dass Torresol der Gegenpartei diese Tatsachen und/oder Umstände mitteilt und der Gegenpartei innerhalb einer angemessenen Frist die Möglichkeit gegeben hat, zugunsten von Torresol und zur Zufriedenheit von Torresol ausreichende Sicherheit für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu leisten;

-    die Parteien im Vertrag bestimmt haben, dass die Gegenpartei zugunsten von Torresol Sicherheit leisten wird, und die Gegenpartei nicht innerhalb der dafür gesetzten Frist zur Sicherheitsleistung übergeht;

-    Umstände eintreten, die derart sind, dass die Erfüllung des Vertrages unmöglich ist, oder wenn anderweitig Umstände eintreten, die derart sind, dass die Erfüllung des Vertrages nach Maßstäben von Vernunft und Billigkeit von Torresol nicht verlangt werden kann;

-    die Gegenpartei selbst ihre Insolvenz beantragt oder sich im Zustand der Insolvenz befindet, oder wenn der Gegenpartei Zahlungsaufschub gewährt wird;

-    auf die Gegenpartei das Gesetz zur Schuldenregelung für natürliche Personen anwendbar erklärt wird;

-    gegen die Gegenpartei eine Zwangsvollstreckung eingeleitet wird.

  1. Wird der Vertrag von Torresol aufgelöst, sind die Forderungen von Torresol gegenüber der Gegenpartei sofort fällig und zahlbar. Wenn Torresol die Erfüllung der Verpflichtungen aussetzt, behält er seine Ansprüche aus Gesetz und Vertrag.
  2. Geht Torresol aus einem der oben genannten Gründe zur Aussetzung oder Auflösung des Vertrages über, ist er in keiner Weise verpflichtet, der Gegenpartei daraus entstehende Schäden und Kosten zu ersetzen.
  3. Geht Torresol aus einem der oben genannten Gründe zur Aussetzung oder Auflösung des Vertrages über, hat Torresol gegenüber der Gegenpartei Anspruch auf vollständigen Ersatz aller direkten und indirekten (Folge-)Schäden, die als Folge der Auflösung oder Aussetzung entstehen.
  4. Storniert die Gegenpartei eine aufgegebene Bestellung ganz oder teilweise, werden die dafür bestellten oder bereitgestellten Waren, zuzüglich etwaiger An-, Ab- und Lieferkosten sowie der für die Vertragsausführung reservierten Arbeitszeit, der Gegenpartei vollständig in Rechnung gestellt, unbeschadet des Rechts von Torresol, die Vertragserfüllung zu verlangen oder Schadensersatz geltend zu machen. Die Gegenpartei ist gegenüber Torresol in jedem Fall verpflichtet, diese Kosten nach Erhalt einer entsprechenden Rechnung an Torresol zu zahlen.

 

 

ARTIKEL 5. HÖHERE GEWALT

  1. Unter höherer Gewalt wird in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen verstanden: jeder vom Willen Torresols unabhängige Umstand, der die Vertragserfüllung vorübergehend oder dauerhaft verhindert, wie Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, Streiks, Transportschwierigkeiten, Brand, Naturkatastrophen und sonstige schwerwiegende Störungen im Betrieb von Torresol oder dem ihrer Lieferanten. Torresol ist nicht zur Erfüllung einer Verpflichtung gegenüber der Gegenpartei verpflichtet, wenn er daran durch einen Umstand gehindert wird, der nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist und weder kraft Gesetzes, einer Rechtshandlung noch nach im Verkehr geltenden Auffassungen zu seinen Lasten geht.
  2. Bei höherer Gewalt hat Torresol nach ihrer Wahl das Recht, die Lieferfrist um die Dauer der höheren Gewalt zu verlängern oder den Vertrag, soweit er noch nicht ausgeführt ist, durch eine dahingehende außergerichtliche Erklärung aufzulösen, ohne dass Torresol gegenüber der Gegenpartei zur Zahlung eines Schadensersatzes verpflichtet ist. Dauert die höhere Gewalt länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne zur Zahlung eines Schadensersatzes an die andere Partei verpflichtet zu sein.
  3. Torresol hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Vertragserfüllung verhindert, eintritt, nachdem Torresol seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
  4. Soweit Torresol zum Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag bereits teilweise erfüllt hat oder diese noch erfüllen kann und dem erfüllten bzw. noch zu erfüllenden Teil ein eigenständiger Wert zukommt, ist Torresol berechtigt, den bereits erfüllten bzw. noch zu erfüllenden Teil der Gegenpartei gesondert in Rechnung zu stellen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als ob es sich um einen gesonderten Vertrag handeln würde.

 

ARTIKEL 6.                                              ZAHLUNG UND INKASSOKOSTEN

  1. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum auf eine von Torresol anzugebende Weise in der fakturierten Währung zu erfolgen, sofern von Torresol nicht schriftlich anders angegeben. Torresol ist berechtigt, periodisch zu fakturieren.
  2. Bleibt die Gegenpartei mit der rechtzeitigen Zahlung einer Rechnung in Verzug, befindet sich die Gegenpartei von Rechts wegen im Zahlungsverzug. Die Gegenpartei schuldet Torresol dann Zinsen in Höhe von 1% pro Monat, sofern der gesetzliche Zinssatz nicht höher ist, in welchem Fall der gesetzliche Zinssatz geschuldet ist. Die Zinsen auf den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt des Verzugs der Gegenpartei bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrages berechnet.
  3. Torresol hat das Recht, von der Gegenpartei geleistete Zahlungen zunächst auf die Kosten, sodann auf die angefallenen Zinsen und schließlich auf die Hauptschuld und die laufenden Zinsen anzurechnen.
  4. Die Gegenpartei ist niemals zur Aufrechnung des von ihr an Torresol geschuldeten Betrages berechtigt.
  5. Einwände gegen die Höhe einer Rechnung setzen die Zahlungsverpflichtung der Gegenpartei nicht aus. Die Gegenpartei, der kein Anspruch aus Abschnitt 6.5.3 (Artikel 231 bis 247 Buch 6 BW) zusteht, ist nicht berechtigt, die Zahlung einer Rechnung aus einem anderen Grund auszusetzen.
  6. Ist die Gegenpartei mit der (rechtzeitigen) Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag in Verzug, gehen alle angemessenen Kosten zur außergerichtlichen Durchsetzung zu Lasten der Gegenpartei. Die außergerichtlichen Kosten werden auf der Grundlage dessen berechnet, was in der niederländischen Inkassopraxis üblich ist, derzeit die Berechnungsmethode gemäß Rapport Voorwerk II. Hat Torresol jedoch höhere Inkassokosten aufgewendet, die vernünftigerweise erforderlich waren, ist die Gegenpartei verpflichtet, Torresol die tatsächlich entstandenen Kosten vollständig zu erstatten. Etwaige gerichtliche und Vollstreckungskosten werden ebenfalls auf die Gegenpartei abgewälzt. Die Gegenpartei schuldet auch auf die fälligen Inkassokosten Zinsen.

 

 

ARTIKEL 7. EIGENTUMSVORBEHALT UND VERLÄNGERTER EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Alle von Torresol an die Gegenpartei gelieferten und noch zu liefernden Waren bleiben Eigentum von Torresol, bis die Gegenpartei alle Forderungen, die Torresol aufgrund des Vertrages oder eines vergleichbaren Vertrages gegen sie hat oder noch erhalten wird, einschließlich etwaiger Kosten und Zinsen, vollständig an Torresol bezahlt hat.
  2. Solange das Eigentum an den in Absatz 1 genannten Waren noch nicht auf die Gegenpartei übergegangen ist, hat die Gegenpartei nicht das Recht, die Waren in irgendeiner Weise zu veräußern oder zu belasten, außer wenn es sich um den normalen Geschäftsbetrieb der Gegenpartei handelt.
  3. Die Gegenpartei hat stets alles zu tun, was vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann, um die Eigentumsrechte von Torresol im Sinne dieses Artikels zu sichern.
  4. Legen Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren Beschlag oder wollen sie darauf Rechte begründen oder geltend machen, so ist die Gegenpartei verpflichtet, Torresol unverzüglich und schriftlich darüber zu informieren.
  5. Die Gegenpartei verpflichtet sich, die unter (verlängertem) Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegen Feuer, Explosion und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und die Police dieser Versicherung auf erstes Verlangen Torresol zur Einsicht vorzulegen. Bei einer etwaigen Versicherungsleistung steht Torresol das Recht auf diese Gelder zu. Soweit erforderlich, verpflichtet sich die Gegenpartei gegenüber Torresol im Voraus, ihre Mitwirkung an allem zu leisten, was in diesem Zusammenhang notwendig oder wünschenswert sein sollte.
  6. Kommt die Gegenpartei ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber Torresol nicht nach, oder hat Torresol begründeten Anlass zu befürchten, dass die Gegenpartei ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen wird, hat Torresol das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zurückzunehmen. Wenn Torresol seine in diesem Artikel bezeichneten Eigentumsrechte ausüben will, erteilt die Gegenpartei im Voraus bedingungslos und unwiderruflich ihre Zustimmung an Torresol und die von Torresol zu benennenden Dritten, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum von Torresol befindet, und diese Waren zurückzunehmen.

  

ARTIKEL 8.                       GARANTIEN, UNTERSUCHUNG UND REKLAMATIONEN, VERJÄHRUNGSFRIST

  1. Die von Torresol zu liefernden Waren entsprechen den üblichen Anforderungen und Normen, die zum Zeitpunkt der Lieferung vernünftigerweise daran gestellt werden können und für die sie bei normalem Gebrauch in den Niederlanden bestimmt sind. Die in diesem Artikel genannte Garantie gilt für Waren, die für den Gebrauch in den Niederlanden bestimmt sind. Bei Verwendung außerhalb der Niederlande hat die Gegenpartei selbst zu überprüfen, ob deren Verwendung dort geeignet ist und ob sie den dort geltenden Gesetzen und Vorschriften und/oder Bedingungen entspricht. Torresol kann in diesem Fall andere Garantie- und sonstige Bedingungen bezüglich der zu liefernden Waren oder auszuführenden Arbeiten stellen.
  2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Garantie gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren, gerechnet ab dem Lieferdatum für Fliegenvorhänge, und 1 Jahr gerechnet ab dem Lieferdatum für sonstige Produkte, sofern sich aus der Art des Gelieferten nichts anderes ergibt oder die Parteien schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Betrifft die von Torresol gewährte Garantie eine Sache, die von einem Dritten hergestellt wurde, so beschränkt sich die Garantie auf diejenige, die vom Hersteller der Sache dafür gewährt wird, sofern nicht schriftlich anders angegeben. Fliegenvorhang-Hülsen in der einfarbigen Farbe Rot (Nr. 7) sind von der Garantie im Sinne dieses Artikels ausgeschlossen.
  3. Jede Form von Garantie erlischt, wenn ein Mangel entstanden ist oder sich aus unsachgemäßem oder zweckfremdem Gebrauch ergibt oder aus dem Gebrauch nach dem angegebenen Haltbarkeitsdatum, unsachgemäßer Lagerung oder Wartung durch die Gegenpartei und/oder Dritte, wenn ohne schriftliche Genehmigung von Torresol die Gegenpartei oder Dritte an der Sache Änderungen vorgenommen haben oder vorgenommen haben versucht, daran Sachen befestigt wurden, die nicht daran befestigt werden dürfen, oder wenn diese auf eine andere als die vorgeschriebene Weise ver- oder bearbeitet wurden. Der Gegenpartei steht ebenfalls kein Garantieanspruch zu, wenn der Mangel durch Umstände entstanden ist oder daraus resultiert, auf die Torresol keinen Einfluss hat, einschließlich Witterungsbedingungen (wie beispielsweise, aber nicht ausschließlich, extreme Regenfälle oder Temperaturen). Do-it-yourself-Pakete für Fliegenvorhänge werden mit einer deutlichen Bedienungsanleitung geliefert. Torresol gewährt keine Garantie, wenn diese Fliegenvorhänge nicht gemäß dieser Anleitung gekürzt und montiert werden.
  4. Die Gegenpartei ist verpflichtet, das Gelieferte zu (lassen) untersuchen, unmittelbar in dem Moment, in dem die Waren ihr zur Verfügung gestellt werden bzw. die betreffenden Arbeiten ausgeführt wurden. Dabei hat die Gegenpartei zu untersuchen, ob Qualität und/oder Menge des Gelieferten mit dem Vereinbarten übereinstimmt und den Anforderungen entspricht, die die Parteien diesbezüglich vereinbart haben. Etwaige sichtbare Mängel sind innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung schriftlich bei Torresol zu melden. Etwaige nicht sichtbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich bei Torresol zu melden. Die Meldung hat eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels zu enthalten, damit Torresol in der Lage ist, angemessen zu reagieren. Die Gegenpartei hat Torresol innerhalb einer angemessenen Frist die Möglichkeit zu geben, eine Beschwerde (zu lassen) untersuchen.
  5. Reklamiert die Gegenpartei rechtzeitig, setzt dies ihre Zahlungsverpflichtung nicht aus. Die Gegenpartei bleibt in diesem Fall auch verpflichtet, die übrigen bestellten Waren abzunehmen und zu bezahlen.
  6. Wird ein Mangel später gemeldet als in Absatz 4 dieses Artikels bestimmt, steht der Gegenpartei kein Anspruch mehr auf Nachbesserung, Ersatz oder Schadloshaltung zu.
  7. Steht fest, dass eine Sache mangelhaft ist und wurde diesbezüglich rechtzeitig reklamiert, wird Torresol die mangelhafte Sache innerhalb einer angemessenen Frist nach deren Rückerhalt, bzw., wenn eine Rücksendung vernünftigerweise nicht möglich ist, nach schriftlicher Mängelanzeige durch die Gegenpartei, nach Wahl von Torresol ersetzen, für die Behebung des Mangels sorgen oder der Gegenpartei eine Ersatzvergütung zahlen. Im Falle einer Ersatzlieferung ist die Gegenpartei verpflichtet, die ersetzte Sache an Torresol zurückzusenden und das Eigentum daran Torresol zu verschaffen, sofern Torresol nicht schriftlich anderes angibt.
  8. Stellt sich heraus, dass eine Beschwerde unbegründet ist, gehen die dadurch entstandenen Kosten, einschließlich der Untersuchungskosten, auf Seiten von Torresol vollständig zu Lasten der Gegenpartei. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die in diesem Artikel genannten Kosten nach Erhalt einer entsprechenden Rechnung an Torresol zu zahlen.
  9. Nach Ablauf der Garantiefrist werden alle Kosten für Nachbesserung oder Ersatz, einschließlich Verwaltungs-, Versand- und Anfahrtskosten, der Gegenpartei in Rechnung gestellt. Die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Kosten nach Erhalt einer entsprechenden Rechnung an Torresol zu zahlen.
  10. Abweichend von den gesetzlichen Verjährungsfristen beträgt die Verjährungsfrist für alle Ansprüche und Einreden gegenüber Torresol und den von Torresol bei der Ausführung eines Vertrages einbezogenen Dritten ein Jahr.

  

ARTIKEL 9. HAFTUNG

  1. Die Haftung von Torresol ist auf das in diesem Artikel Bestimmte beschränkt.
  2. Torresol haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die dadurch entstehen, dass Torresol von durch oder im Namen der Gegenpartei bereitgestellten unrichtigen und/oder unvollständigen Daten ausgegangen ist.
  3. Torresol kann niemals für Schäden haftbar gemacht werden, die den Betrag der Gegenleistung der Gegenpartei übersteigen, auf welchen Betrag Torresol seine Haftung mithin beschränkt. Darüber hinaus ist die Haftung von Torresol auf den Betrag beschränkt, für den Torresol diesbezüglich versichert ist.
  4. Unter direktem Schaden werden ausschließlich die angemessenen Kosten zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens verstanden, soweit die Feststellung sich auf Schäden im Sinne dieser Bedingungen bezieht, die etwaigen angemessenen Kosten, die aufgewendet wurden, um die mangelhafte Leistung von Torresol vertragskonform zu gestalten, soweit diese Torresol zugerechnet werden können, sowie angemessene Kosten, die zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden aufgewendet wurden, soweit die Gegenpartei nachweist, dass diese Kosten zur Begrenzung des direkten Schadens im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben.
  5. Torresol haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen und Schäden durch Betriebsunterbrechung.
  6. Die in diesem Artikel enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Torresol oder seiner leitenden Angestellten zurückzuführen ist.

 

ARTIKEL 10. GEFAHRÜBERGANG

  1. Das Risiko des Verlustes, der Beschädigung oder der Wertminderung von Waren geht auf die Gegenpartei über in dem Moment, in dem die Waren der Gegenpartei in deren Gewahrsam gebracht werden.

 

ARTIKEL 11. FREISTELLUNG

  1. Die Gegenpartei stellt Torresol frei von etwaigen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Vertragsausführung Schäden erleiden.
  2. Sollte Torresol aus diesem Grund von Dritten in Anspruch genommen werden, ist die Gegenpartei verpflichtet, Torresol sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich beizustehen und unverzüglich alles zu tun, was in diesem Fall von ihr erwartet werden kann. Bleibt die Gegenpartei mit der Ergreifung angemessener Maßnahmen in Verzug, ist Torresol ohne Mahnung berechtigt, selbst dazu überzugehen. Alle dadurch auf Seiten von Torresol und Dritter entstehenden Kosten und Schäden gehen vollständig zu Lasten und auf Risiko der Gegenpartei.

 

ARTIKEL 12.  GEISTIGES EIGENTUM

  1. Alle Rechte des geistigen Eigentums, die an den von Torresol im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit, worunter insbesondere die Vertragsausführung zu verstehen ist, erstellten Beratungen, Modellen, Berichten und sonstigen Dokumenten bestehen, sind und bleiben Eigentum von Torresol.
  2. Torresol und die Gegenpartei werden alle vertraulichen Informationen übereinander, die sie im Rahmen des Vertrages erhalten haben, geheim halten.

 

ARTIKEL 13. ANWENDBARES RECHT UND STREITIGKEITEN

  1. Auf alle Rechtsbeziehungen, an denen Torresol beteiligt ist, findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung, auch wenn eine Verpflichtung ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder wenn die an der Rechtsbeziehung beteiligte Partei dort ihren Wohnsitz hat. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
  2. Das Gericht am Sitz von Torresol ist ausschließlich zuständig für die Kenntnis von Streitigkeiten, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt.
  3. Die Parteien werden erst dann ein Gericht anrufen, nachdem sie sich nach besten Kräften bemüht haben, eine Streitigkeit in gegenseitigem Einvernehmen beizulegen.

 

ARTIKEL 14. FUNDSTELLE UND ÄNDERUNG DER BEDINGUNGEN

  1. Diese Bedingungen sind bei der Handelskammer in Eindhoven unter der Nummer 53921690 hinterlegt.
  2. Es gilt stets die zuletzt hinterlegte Version bzw. die Version, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Rechtsbeziehung mit Torresol gültig war.
  3. Der niederländische Text der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist stets maßgebend für deren Auslegung.